Mindestlohn bei Rufbereitschaft in der Pflegebranche
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Mindestlohn bei Rufbereitschaft in der Pflegebranche
Problempunkt
Die 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Für ihre Tätigkeit erhielt sie einen Bruttomonatslohn von 1.685,85 Euro. Ihre Aufgaben umfassten die Pflege und Betreuung von drei Schwestern einer katholischen Schwesternschaft, die im Haus der Schwesternschaft wohnten.
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