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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Chancengleichheit: Art. 33 Abs. 2 GG ist auch bei Entfristung zu beachten

Ein befristet Beschäftigter des öffentlichen Dienstes sah sich durch seine Dienststelle in seiner verfassungsrechtlich verbürgten Chancengleichheit (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt. Diese hatte eine anstehende Entfristung auf solche Bewerber beschränkt, die einer bestimmten Beschäftigungseinheit angehören.

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