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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Anrufungsauskunft
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2017 (IV C 5 – S 2388/14/10001) das bisherige Schreiben vom 18.2.2011 (IV C 5 – S 2388/0-01) zur lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ersetzt. Mögliche Antragsteller sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte (§ 38 Abs. 3a EStG), der Arbeitnehmer selbst und Personen, die ansonsten für Lohnsteuer haften.
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