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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet

Äußerer Rahmen einer Veranstaltung

Mit Urteil vom 27.11.2018 hat das FG Münster (15 K 3383/17 L) bestätigt, dass Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung mit in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen sind. Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete ein Unternehmen eine Feier, zu der sowohl eigene als auch Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen waren.

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