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ARBEITSRECHT
Der wichtigste Satz im neuen BetrAVG
Der wichtigste Satz im neuen Betriebsrentengesetz findet sich etwas versteckt in dem neuen § 1 Abs. 2 Ziff.2a letzter Halbsatz und lautet: „Die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b–6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem 4. Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage).“ Insbesondere § 1 Abs.
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