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 Bild: pathdoc/Fotolia
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VERGÜTUNG

Zahlungsverzug

Wenn der Lohn nicht gezahlt wird

1 Zurückbehaltungsrecht

Dem Beschäftigten kann bei rückständigem Lohn zunächst ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustehen (BAG, Urt. v. 25.10.1984 – 2 AZR 417/83, NZA 1985, S. 355). Er darf die geschuldete Arbeitsleistung zurückbehalten, bis der Arbeitgeber die ihm obliegende und fällige Leistung erbracht hat.

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