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AKTUELL - Brennpunkt

Kein Dienst- oder Werkvertrag ohne konkrete Leistungsbeschreibung

Mit dem neuen § 611a BGB wollte der Gesetzgeber den Arbeitsvertrag trennscharf vom Werkvertrag abgrenzen. Dazu war § 611a BGB nicht nötig, denn der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags und die Abgrenzung des Dienst- vom Werkvertrag enthält bereits das BGB (§§ 611, 631 BGB). Zu Recht steht die neue Bestimmung in dem Titel „Dienstvertrag“.

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