Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung
Ein Mitarbeiter eines Warenhauses war befristet im Schließdienst beschäftigt. Er verrichtete seine Tätigkeit nach dem 4-Augen-Prinzip mit Herrn R, einem Fremdmitarbeiter der Firma P. Der Lebensmittelbereich wird durch Kameras überwacht, die von einem Kameraraum aus gesteuert werden. Bei einer Leibesvisitation stellte das Unternehmen fest, dass Herr R nach Dienstschluss beim Verlassen der Geschäftsräume ohne Bezahlung ein Paket Sülze aus dem Warenbestand an sich genommen hatte. Auf Vorhalt gestand er, dass er auch in den drei vorangegangenen Wochen Diebstähle begangen habe. Auf den Kamerabildern war aber nichts zu sehen, weil die Kameraausrichtung verstellt worden war. Das Unternehmen hörte den Kläger anschließend förmlich zu seiner Beteiligung an den Diebstählen an. Nachdem dieser zunächst bestritten hatte, den Kameraraum betreten zu haben, räumte er dies dann ein und begründete den Zutritt damit, dass er habe nachschauen wollen, ob die Monitore noch eingeschaltet sind. Nach Androhung einer außerordentlichen Kündigung wegen dieses Sachverhalts unterzeichnete der Angestellte einen Aufhebungsvertrag. Diesen focht er durch seinen Anwalt wegen widerrechtlicher Drohung an und beantragte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Das LAG Köln (Urt. v. 19.10.2016 – 11 Sa 114/16) folgte dem Kläger darin, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Auflösungsvertrag beendet wurde. Die Androhung, das Arbeitsverhältnis außerordentlich beenden zu wollen, war nach Auffassung der Richter rechtswidrig. Denn ein verständiger Arbeitgeber habe eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Zwar kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Dies setzt aber voraus, dass der Verdacht auf objektive Tatsachen gegründet und dringend ist. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag.
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Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber zwar behauptet, dass eine Kameramanipulation stattgefunden hatte. Er konnte aber nicht angeben, wann der Kläger den Kameraraum betreten haben soll und dass dies zeitlich vor den Diebstählen geschah. Das anfängliche Leugnen des Betretens des Überwachungsraums könne zwar durchaus Verdacht erhärtend wirken, es könne aber genauso gut eine bloße Schutzbehauptung sein, weil er wusste, dass er den Raum nicht betreten durfte. Bei diesem Ermittlungsstand habe ein verständiger Arbeitgeber keine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen dürfen.
