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 Bild: pixabay.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD-V

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt im feuerwehrtechnischen Dienst angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V Anwendung und bezüglich der Arbeitszeit gilt eine gesonderte Arbeitszeitverordnung. Diese regelte zunächst, dass bestimmte Überstunden bezogen auf einen Jahresdurchschnitt bewilligt werden können.

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