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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD-V
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt im feuerwehrtechnischen Dienst angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V Anwendung und bezüglich der Arbeitszeit gilt eine gesonderte Arbeitszeitverordnung. Diese regelte zunächst, dass bestimmte Überstunden bezogen auf einen Jahresdurchschnitt bewilligt werden können.
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