44-Euro-Freigrenze

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Zum Arbeitslohn gehören auch Sachzuwendungen. Diese sind grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Steuerpflichtig sind sie dann, wenn die Summe der Zuwendungen in einem Monat 44 Euro übersteigt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Sobald sie überschritten wird, ist der Gesamtbetrag der Zuwendung steuerpflichtig. Aufgrund der geringen Höhe der Freigrenze ergibt sich regelmäßig die Frage, welche Bestandteile einer Zuwendung in die Berechnung einzubeziehen sind bzw. wann ein Sachbezug zufließt.

Der BFH hat mit Urteil vom 6.6.2018 (VI R 32/16) entschieden, dass als üblicher Endpreis der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für gleichartige Waren tatsächlich zu zahlende Preis am Markt anzusetzen ist. Fracht-, Liefer- und Versandkosten gehören nicht dazu, da hierin keine Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware anzusehen ist und der Warenwert dadurch nicht erhöht wird. Werden allerdings die Sachzuwendungen auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Wohnung des Arbeitnehmers geliefert, führt das zu einer zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers. Dieser Vorteil ist einzurechnen. Im vorliegenden Fall konnten bezugsberechtigte Arbeitnehmer über einen Onlinezugang monatlich einen Sachbezug auswählen. Die Abrechnung des Sachbezugs erfolgte regelmäßig mit 43,99 Euro. Darüber hinaus stellte das abwickelnde Unternehmen dem Arbeitgeber für jede Bestellung eine Versand- und Handlingspauschale von 6 Euro in Rechnung. Nach Ansicht von Finanzamt und BFH rechnete diese Pauschale zu dem Sachbezugswert dazu, womit die Grenze überschritten war.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
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Das Niedersächsische FG urteilte am 13.3.2018 (14 K 204/16), dass der geldwerte Vorteil aus der vom Arbeitgeber ermöglichten vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms monatlich zufließt, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, nicht entziehbaren Nutzungsanspruch haben. Den Teilnehmern wurde das (entziehbare) Recht zur Benutzung der Einrichtungen für die Dauer der Teilnahme am Programm eingeräumt, nicht jedoch ein unmittelbarer Anspruch zur Nutzung der Einrichtungen für ein ganzes Jahr. Die Dauer der vom Arbeitgeber mit dem Fitnessstudiobetreiber eingegangenen Vertragsbindung ist für den Zufluss beim Arbeitnehmer nicht entscheidend. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines Jahres mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung an dem Firmenfitnessprogramm zufließt. Die Revision beim BFH ist unter dem Az. VI R 14/18 anhängig.

(S. P.)

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44-Euro-Freigrenze
Seite 722
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