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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet

Abfindung an Grenzgänger

Eine Abfindungszahlung an einen Grenzgänger unterliegt mit dem Anteil der deutschen Besteuerung, der auf die Zeit vor Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland entfällt (unbeschränkte Steuerpflicht). Das bestätigt das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.1.2018 (6 K 1405/15). Der Kläger hatte bis Ende November 2008 einen Wohnsitz in Deutschland.

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