Abfindung an Grenzgänger

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Eine Abfindungszahlung an einen Grenzgänger unterliegt mit dem Anteil der deutschen Besteuerung, der auf die Zeit vor Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland entfällt (unbeschränkte Steuerpflicht). Das bestätigt das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.1.2018 (6 K 1405/15). Der Kläger hatte bis Ende November 2008 einen Wohnsitz in Deutschland. Nach seinem Umzug nach Frankreich arbeitete er weiterhin für den bisherigen deutschen Arbeitgeber. Den laufenden Arbeitslohn versteuerte er als Grenzgänger in Frankreich. Mit dem Aufhebungsvertrag im September 2014 erhielt er eine einmalige Abfindung. Ausgehend von einer Gesamtbeschäftigungsdauer von 330 Monaten, von denen der Kläger an 260 Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und damit der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag, bescheinigte das Finanzamt dem Arbeitgeber, dass die Abfindungszahlung anteilig mit 260/330 dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Kläger begehrte die Steuerfreiheit der Abfindung in Deutschland.

Das FG folgte der Ansicht des Finanzamts mit der Begründung, dass auch eine Abfindungszahlung zu den inländischen Einkünften gehört. Die Steuerpflicht tritt ein, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Steuerpflicht unterlegen haben. Auch nach dem DBA mit Frankreich gilt für die Abfindung das Arbeitsortprinzip. Das Besteuerungsrecht für die anteilige Abfindung i. H. v. 260/330 wird somit Deutschland zugewiesen. Für den verbleibenden Anteil von 70/330 steht dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu. Die Grenzgänger-Regelung kommt nur für laufende, aktive Tätigkeiten zur Anwendung.

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Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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Abfindung an Grenzgänger
Seite 605
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