Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wird novelliert und es sind einige wichtige neue Regelungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen geplant.
In beide Qualifizierungsphasen soll eine Mindestvertragslaufzeit aufgenommen werden (drei Jahre vor der Promotion; zwei Jahre Vertragsdauer danach). In besonderen Fällen sollen Ausnahmen möglich sein. Die Befristung nach Abschluss der Promotion wird einheitlich auf vier Jahre begrenzt, nicht verbrauchte Zeiten aus der Promotionsphase können weiterhin übertragen werden. Auch die familien- und inklusionspolitischen Komponenten bleiben erhalten. Neu ist die Aufnahme einer Erweiterung um zwei Jahre, sofern der Arbeitgeber eine sog. Anschlusszusage erteilt. Die Befristung für zwei weitere Jahre (4+2) zum Abschluss der Qualifizierung soll also möglich sein, wenn sich danach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt.
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Unabhängig davon, ob eine Finanzierung durch Grund- oder Drittmittel erfolgt, ist eine Befristung im Rahmen des WissZeitVG zunächst auf die wissenschaftliche und/oder künstlerische Qualifizierung zu stützen. Es wird somit ein Vorrangprinzip aufgenommen. Die Möglichkeit zur Drittmittelbefristung an sich bleibt im Übrigen unverändert. Der Stellenumfang soll mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Dies dürfte für die Praxis einen Vorteil bieten, da Anrechnungsregelungen besser angewendet werden können. Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen sollen künftig auch über bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche hinweg und für ausgewählte zusätzliche Regelungsgegenstände beispielsweise im Bereich der Drittmittelbefristung vereinbart werden können.
Die Befristung von studienbegleitenden Beschäftigungen wird von sechs auf acht Jahre erweitert. Dabei soll eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr verankert werden. Wie üblich, regeln Übergangsvorschriften die Prüfung bestehender Verträge nach „altem“ Recht. Im Jahr 2030 soll das WissZeitVG evaluiert werden.
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