Der Kläger begehrte eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG, denn er wurde – aus seiner Sicht altersbedingt – bei der Besetzung einer Stelle nicht berücksichtigt. Die Altersgrenze des § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L beziehe sich nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dessen ungeachtet sei es angesichts des Lehrermangels nicht zu begründen, ältere Bewerber sogar bei befristeten Stellen grundsätzlich auszuschließen.
Dies sah das BAG (Urt. v. 25.4.2024 – 8 AZR 140/23) anders. Es gehe sowohl bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze als auch bei der Verweigerung einer Einstellung wegen des Überschreitens dieser Altersgrenze um die Förderung der beruflichen Entwicklung jüngerer Menschen. Die kurze Kündigungsfrist des § 33 Abs. 5 Satz 2 TV-L verdeutliche, dass die Tarifvertragsparteien keine dauerhafte Weiterbeschäftigung bereits ausgeschiedener Beschäftigter vor Augen hatten. § 33 Abs. 5 TV-L eröffne demnach die Wiedereinstellung bereits ausgeschiedener Beschäftigter bei einem solchen Bedarf und fehlenden – hinreichend qualifizierten – jüngeren Bewerbern. Ansonsten ist die Verweigerung einer Wiedereinstellung wegen des Überschreitens der Regelaltersgrenze nach der tarifvertraglichen Konzeption grundsätzlich zulässig, denn anderenfalls würde der Zweck dieser Altersgrenze unterlaufen. Bei Vorhandensein jüngerer geeigneter Bewerber darf ihre Nichtberücksichtigung aber allein mit dem Überschreiten der Regelaltersgrenze begründet werden, ohne dass noch eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen wäre.
Die Entscheidung überzeugt nur vor dem tarifpolitischen Ansatz, ein Regelrentenalter als zulässig zu erachten. Die Fortsetzung dieses Ansatzes im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens allein wegen des Alters wirft jedoch auch die Frage auf, ob der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG im Lichte dieser Altersargumentation reduziert werden kann – besser wäre der reguläre, inhaltliche Wettbewerb zwischen den Bewerbern.
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