Anfechtung eines Aufhebungsvertrags
Vor dem LAG Nürnberg stritten die Parteien über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags. Der Kläger war seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt, davon lange Jahre im Hochregallager. Im Oktober/November 2022 brachte er einen Zettel an der Tür der Personalabteilung an, in dem er Altersteilzeit, eine Abfindung oder Vorruhestand forderte und erklärte, dass er kündigen möchte. Ende November 2022 legte die Personalabteilung ihm einen Aufhebungsvertrag vor. Dieser enthielt eine Belehrung über die möglichen sozialversicherungsrechtlichen Folgen und den Hinweis, dass sich der Kläger arbeitssuchend melden müsse. Ferner enthielt der Vertrag den Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis durch diesen Aufhebungsvertrag nur dann endet, wenn der Mitarbeiter ihn unterschreibt, wozu er nicht verpflichtet ist. In einem weiteren Paragraphen bestätigte der Arbeitnehmer, den Vertrag sorgfältig gelesen, verstanden und nach reiflicher Unterlegung unterschrieben zu haben. Am 1.12.2022 fand ein Gesprächstermin mit Vertretern der Beklagten statt, an dem auch die Betriebsratsvorsitzende teilnahm. Dem Kläger wurde der Aufhebungsvertrag zur Prüfung mit nachhause gegeben. Ein zweites Gespräch fand am 13.12.2022 statt. In diesem Gespräch war auch der Produktionsleiter anwesend. Ein dem Kläger unterbreitetes Angebot auf eine andere Stelle im Werk 4 zu wechseln, lehnte dieser ab. Anschließend unterzeichnete er den Aufhebungsvertrag der eine Beendigung mit Wirkung zum 28.2.2023 sowie die Zahlung einer Abfindung i. H. v. 10.000 Euro brutto beinhaltete. Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2.3.2023 erklärte der Kläger die Anfechtung des Aufhebungsvertrags. Er sei durch die Personalverantwortliche durch Anrufe unter Druck gesetzt worden. In dem Gespräch vom 13.12.2022 habe er sich drei Personen gegenübergesehen, die alle nicht seine Interessen vertreten hätten. Außerdem sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden und die Abfindung in Anbetracht seiner langjährigen Beschäftigungsdauer viel zu gering.
Die Anfechtung war nicht erfolgreich. Das Gericht konnte anhand des klägerischen Vortrags nicht feststellen, dass dieser arglistig getäuscht worden wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Täuschung trägt der Anfechtende. Dieser war der Kläger nicht nachgekommen. Die Beklagte hat auch keine Fürsorge- oder Informationspflichten missachtet. Nachdem die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Kläger ausging, hat sie überobligatorisch dennoch auf die drohenden nachteiligen Konsequenzen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld hingewiesen und ihm ausreichend Zeit gegeben, sich entsprechenden Rechtsrat einzuholen. Auch eine widerrechtliche Drohung konnte das Gericht nicht erkennen. Das Vorliegen einer „3:1-Situation“ im Gespräch am 13.12.2022 ist dafür nicht ausreichend. Die Beklagte hatte auch nicht das Gebot fairen Verhandelns verletzt. Dieses schützt nicht den Inhalt des Vertrags, sondern den Weg zum Vertragsschluss und unterscheidet sich dadurch von der Sittenwidrigkeitskontrolle. Es bezieht sich nur auf den Vertragsschluss vorbereitenden Verhandlungen. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte eine Verhandlungssituation herbeigeführt oder ausgenutzt hätte, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt (LAG Nürnberg, Urt. v. 2.10.2024 – 4 SLa 29/24, rk.).
