Angemessene Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

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In einem durch das FG Hamburg mit Beschluss vom 29.11.2016 (2 V 285/16) entschiedenen Fall wurde eine Tantieme-Vereinbarung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und der ihm gehörenden GmbH getroffen. Für die Berechnung der Tantieme war maßgeblich der körperschaftsteuerliche Gewinn vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Zusätzlich wurde vereinbart, dass sich der prozentuale Anteil der Tantieme mit steigendem Gewinn erhöht. Soweit die theoretische Grundlage. Im Jahr 2010 veräußerte die GmbH ein Geschäftsgrundstück und bildete in Höhe des Veräußerungsgewinns eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG. Vier Jahre später im Jahr 2014 wurde diese Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst, da die GmbH kein neues Grundstück angeschafft hatte. Diese Auflösung der Rücklage führte im Jahr 2014 zu einem sprunghaften Anstieg der Tantieme-Ansprüche. Das Finanzamt wollte diese Tantieme-Höhe nicht anerkennen und ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Mit der Tantieme-Regelung sei gegen allgemeine Grundsätze verstoßen worden. Die Tantieme betrage im Jahr 2014 mehr als 50 % des Jahresüberschusses und auch mehr als 25 % der Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Das FG Hamburg verneinte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die von der Rechtsprechung entwickelte 25%-Grenze bezogen auf die Gesamtvergütung des Geschäftsführers sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Tantieme-Zusage unwahrscheinlich gewesen. In den folgenden Jahren sei sie auch nicht eingetreten. Weiterhin sei bei der Ermittlung der Angemessenheit der Tantieme im Hinblick auf die 50%-Grenze – diese bezieht sich auf die Höhe des Jahresüberschusses – nicht auf den handelsrechtlichen, sondern auf den steuerlichen Jahresüberschuss abzustellen. Im handelsrechtlichen Abschluss sei die steuerrechtliche Rücklage nicht zu bilanzieren gewesen. Die Parteien hätten mit ihrer Vereinbarung aber auf den steuerlichen Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage abgezielt. Auf diesen sei deshalb abzustellen.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Angemessene Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Seite 174
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