Vor dem LAG Hamburg (Urt. v. 13.10.2021 – 7 Sa 23/21, rk.) stritten die Parteien über Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit November 2020 bis März 2021.
Der Kläger ist ausgebildeter Bankkaufmann, das Beratungskonzept der Beklagten sieht vorrangig eine persönliche Kundenberatung vor. Am 19.10.2020, also in der Hochzeit der Corona-Pandemie, forderte das Kreditinstitut den Bankberater auf, anstelle eines Face-Schildes eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen. Dies verweigerte der Kläger unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe. Nach Aufforderung legte er ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung eines Facharztes für Allgemeinmedizin – Homöopathie – Hypnose – Kinesiologie vor, in dem es heißt: „Der o. g. Patient ist wegen einer Grunderkrankung vom Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Corona-Verordnungen befreit, weil diese für ihn kontraindiziert ist. Es besteht ein Psychotrauma aus der Kindheit im 7. Lebensjahr. Die Maske führt im Rahmen einer PTBS zu Retraumatisierungen.“ Der Kläger regte an, in einer Filiale nahe seiner Wohnung eingesetzt zu werden, da könne er ein Einzelbüro ohne Kontakt zu Kollegen und Kunden nutzen, alternativ könne er in der Direktberatung aus dem Homeoffice aus tätig werden. Das Unternehmen teilte mit, dass man den Kläger als arbeitsunfähig führen werde, jedoch ab dem 1.11.2020 keine Vergütung mehr zahlen werde, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorliege. Die Klage auf Annahmeverzugslohn war nicht erfolgreich.
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Der Arbeitgeber gerät nur dann in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das Angebot muss die zu bewirkende Arbeitsleistung betreffen. Der Arbeitgeber hatte sein Direktionsrecht wirksam ausgeübt und eine Beschäftigung in der Zentrale unter Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Diese Weisung war auch verhältnismäßig im Hinblick auf die Hochzeit der Corona-Pandemie. Das Angebot einer anderen Tätigkeit in einer anderen Filiale oder im Homeoffice war irrelevant, da die Konkretisierung der Arbeitspflicht Sache des Arbeitgebers ist.
In Betracht könnte allenfalls ein Schadensersatzanspruch kommen, wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlassen hätte, dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen (vgl. BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 5 AZR 649/19). Der Kläger hatte seine Klage jedoch ausdrücklich auf Annahmeverzugslohnansprüche gestützt, sodass über einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht zu entscheiden war.
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