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 Bild: zest_marina/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf Annahmeverzugslohn

Gem. § 615 Satz 2 BGB muss sich ein Arbeitnehmer auf Annahmeverzugslohn, den er nach Ausspruch einer unwirksamen fristlosen Kündigung beanspruchen kann, den Wert dessen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.

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