Gem. § 615 Satz 2 BGB muss sich ein Arbeitnehmer auf Annahmeverzugslohn, den er nach Ausspruch einer unwirksamen fristlosen Kündigung beanspruchen kann, den Wert dessen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.
Vor dem LAG Nürnberg (Urt. v. 9.1.2019 –4 Sa 306/18, Rev. eingelegt unter dem Az. 5 AZR 101/19) stritten die Parteien über die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, der die Zahlung von Annahmeverzugslohn regelte. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis unwirksam fristlos gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Parteien auf eine ordentliche Kündigung zum 31.1.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtete sich der beklagte Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis auf Basis eines um 50 % reduzierten Bruttomonatsgehalts i. H. v. 1.343,75Euro abzurechnen und den entsprechenden Nettobetrag auszuzahlen. Ferner enthielt der Vergleich eine umfassende finanzielle Abgeltungsklausel.
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Bis zum Beendigungstermin erzielte die Klägerin anderweitige Einkünfte, die den Betrag von 1.343,75 Euro monatlich überstiegen. Daher leistete der vormalige Arbeitgeber keine Zahlungen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Gerichtsvergleich blieb erfolglos, da der Abrechnungstitel nicht ausreichend bestimmt war. Daher verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche auf dem Arbeitsgerichtsweg weiter. Während die erste Instanz die Klage abwies, bekam sie vor dem LAG Recht.
Die Auslegung des Vergleichs ergab, dass die Parteien eine eigenständige konstitutive Abrechnungs- und Zahlungspflicht begründet haben und nicht lediglich auf die bestehende gesetzliche Rechtslage nach § 615 BGB verweisen wollten. Dafür spricht insbesondere, dass sich die Parteien auf die Zahlung eines bestimmten monatlichen Bruttobetrags geeinigt haben, der von dem gesetzlichen Anspruch auf Annahmeverzugslohn erheblich abweicht und sich nur auf 50 % dieses Anspruchs beläuft. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die Parteien den im Vergleich geregelten Zahlungsanspruch von der gesetzlichen Regelung des § 615 BGB entkoppeln wollten. Wäre eine Anrechnung von Zwischenverdienst gewollt gewesen, wäre es geboten gewesen, dies im Vergleich ausdrücklich klarzustellen.
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● Problempunkt
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