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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf Annahmeverzugslohn
Gem. § 615 Satz 2 BGB muss sich ein Arbeitnehmer auf Annahmeverzugslohn, den er nach Ausspruch einer unwirksamen fristlosen Kündigung beanspruchen kann, den Wert dessen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.
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