Anrufungsauskunft

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Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2017 (IV C 5 – S 2388/14/10001) das bisherige Schreiben vom 18.2.2011 (IV C 5 – S 2388/0-01) zur lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ersetzt. Mögliche Antragsteller sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte (§ 38 Abs. 3a EStG), der Arbeitnehmer selbst und Personen, die ansonsten für Lohnsteuer haften. Der Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft ist an das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, es empfiehlt sich die Schriftform. Der Antrag soll konkrete Rechtsfragen beinhalten, die für den betreffenden Einzelfall bedeutsam sind. Die Auskunft des Finanzamts erfolgt schriftlich und ist gebührenfrei. In dem neuen Schreiben wird auch auf anzuwendende Grundsätze aus der seit 2011 ergangenen Rechtsprechung hingewiesen:

Eine Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (BFH, Urt. v. 2.9.2010 – VI R 3/09).

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt bei Ablehnung, Aufhebung oder Änderung nicht in Betracht, weil die Anrufungsauskunft keinen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt (BFH, Beschl. v. 15.1.2015 – VI B 103/14).

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Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und die inhaltliche Überprüfung einer erteilten Auskunft im Rechtsbehelfsverfahren (BFH, Urt. v. 30.4.2009 – VI R 54/07).

Die Finanzbehörden sind im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an eine vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Anrufungsauskunft gegenüber allen Beteiligten gebunden (BFH, Urt. v. 17.10.2013 – VI R 44/12).

Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine abweichende Rechtsmeinung vertreten (BFH, Urt. v. 17.10.2013 – VI R 44/12).

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Anrufungsauskunft
Seite 110
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