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RECHTSPRECHUNG - kurz kommentiert

Anspruch auf Arbeitsverhältnis nach Ausbildung

Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats sind, haben einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (§ 78a BetrVG). Der Vertrag kommt automatisch zustande, wenn der Auszubildende ein entsprechendes Verlangen stellt.

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