Es geht um die Auslegung einer Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung (LoB) gem. § 18 TVöD-V. Fraglich war, ob der Personalrat ein für die Beschäftigten verbrieftes Recht selbst gerichtlich geltend machen kann (Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2020 – 9 A 91/17.PL, rk.) oder ob nur die unmittelbar betroffenen Beschäftigten selbst legitimiert sind, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.
Das OVG kam zu dem Schluss, dem Personalrat stehe ein allgemeines Durchführungsrecht bezogen auf die Dienstvereinbarung zur LoB zu. Der Personalrat kann von der Dienststellenleitung nach § 84 Abs. 1 SächsPersVG die abredegemäße Durchführung einer mit dieser geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen und sie gerichtlich auch durchsetzen. Verlangt er die Durchsetzung der Dienstvereinbarung in einer bestimmten und seiner Rechtsauffassung entsprechenden Weise, dann macht er nicht ausschließlich Rechte der Beschäftigten, sondern auch seine eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsposition im Verhältnis zur Dienststellenleitung, nämlich den ihm gegenüber bestehenden Anspruch auf Durchführung derselben, geltend.
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Sebastian Günther

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