Anspruch auf Stufenzuordnung?

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Der Arbeitgeber ordnete den Kläger der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 zu. Der Kläger verlangte hingegen, ihn nach § 16 Abs. 2Satz 4 TV-L (Anrechnung förderlicher Zeiten) bzw. nach § 16 Abs. 5 TV-L (Stufenvorweggewährung) der Stufe 5 zuzuordnen. Denn der Arbeitgeber habe sein Ermessen gar nicht bzw. falsch ausgeübt. Nach billigem Ermessen müsse die Stufe 5 zugeordnet werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er – wie aktuell – auch an einem Gymnasium eingesetzt war. Zudem habe bei der Einstellung dringender Personalmangel bestanden.

Der Arbeitgeber hat hingegen angeführt, die getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Besondere Umstände für einen Rechtsanspruch auf Stufe 5 seien nicht dargelegt, insbesondere habe der Arbeitgeber keine Zusage zu einer Zuordnung zu einer bestimmten Stufe gemacht.

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Das BAG (vgl. zuletzt Urt. v. 13.7.2022 – 5 AZR 412/21) hat bislang in solchen Fällen offengelassen, ob § 16 Abs. 2Satz 4 TV-L dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffne oder ob dieser bei der Entscheidung der Anrechnung förderlicher Zeiten frei entscheiden könne.

Nach Auffassung des Thüringer LAG (Urt. v. 15.10.2024 – 1 Sa 87/24; rk.) könne dies auch hier dahinstehen. Denn selbst bei Annahme eines gebundenen Ermessens sei ein Ermessensfehler und damit eine Ermessensreduktion auf Null vorliegend nicht erkennbar. Auch bei § 16 Abs. 5 TV-L handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Unabhängig von der Frage, ob dem Arbeitgeber ein freies oder ein gebundenes Ermessen zustehe, seien Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Arbeitgebers nicht erkennbar. Der Kläger konnte mithin keine Ermessensausübung hin zu einer bestimmten Entgeltstufe beanspruchen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Anspruch auf Stufenzuordnung?
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