Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die hartnäckige Verletzung dieser Pflicht trotz entsprechender Abmahnungen rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung, so das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 25.11.2020 – 10 Sa 52/18, rk.).
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·


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