Arbeitgeberleistungen zu Sportereignissen

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Vor kurzem ist die Fußball-Weltmeisterschaft in Russland zu Ende gegangen. Viele Arbeitgeber werden es ihren Mitarbeitern ermöglicht haben, das eine oder andere Spiel gemeinsam zu schauen. Einladungen zu solchen betriebsinternen Veranstaltungen können – sofern alle Arbeitnehmer eingeladen sind und sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt – eine Betriebsveranstaltung sein. Zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr sind je Arbeitnehmer bis zu dem Freibetrag von 110 Euro (brutto) steuerfrei. Sofern im Kalenderjahr weitere Veranstaltungen, wie Betriebsausflug, Sommerfest oder Weihnachtsfeier anstehen, unterliegen die Zuwendungen für zwei der Veranstaltungen in voller Höhe als Arbeitslohn der Lohnsteuerpflicht. Dabei kann der Arbeitgeber wählen, welche der Veranstaltungener versteuert. Im Regelfall werden es die sein, bei denen die Kosten pro Teilnehmer am niedrigsten sind.

Gewährt der Arbeitgeber dagegen lediglich Getränke und kleine Snacks wie Erdnüsse oder Chips zum Verzehr im Betrieb, liegt keine Bewirtung der Beschäftigten vor. Diese Annehmlichkeiten bleiben steuerfrei.

Bei Einladungen zu einem kostenpflichtigen Public Viewing kommt die Anwendung der monatlichen 44 Euro Freigrenze für Sachbezüge in Betracht. Gleiches gilt auch für Zuwendungen in Form von Trikots, T-Shirts etc. Zu beachten ist, dass bei Überschreitung der Freigrenze in einem Monat der gesamte Betrag steuerpflichtig wird, nicht nur der die 44 Euro (brutto) übersteigende Betrag.

Die Anforderungen an Sie als Personaler und Personalerin werden zunehmend anspruchsvoller. Damit Sie Ihr Know-How in der täglichen Arbeit erfolgreich einsetzen können, vermittelt Ihnen unser Online-Kurs innerhalb von 3 Monaten eine umfassende Ausbildung.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München

· Artikel im Heft ·

Arbeitgeberleistungen zu Sportereignissen
Seite 479
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