Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Zum Jahreswechsel auch für Bestandsverträge

Ab 1.1.2022 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltumwandlung – auch für Bestandsverträge – zu bezuschussen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies gilt für die in der Praxis weit verbreiteten versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Für neu vereinbarte Entgeltumwandlungen gilt die Zuschusspflicht als Teil des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bereits seit dem 1.1.2019. Bei vor 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt die Zuschusspflicht erst ab 1.1.2022. Es gilt also – soweit noch nicht geschehen –, rechtzeitig arbeitgeberseitig das Versorgungskonzept zur Entgeltumwandlung anzupassen und den Arbeitgeberzuschuss zu integrieren.

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 Bild: Ne Mariya/stock.adobe.com
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Tarifliche Besonderheiten

§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss vereinbaren oder diesen entfallen lassen. Hier stellt sich die Frage, ob die Tarifpartner für vor 2019 abgeschlossene Tarifverträge auf die neue Rechtslage ausdrücklich reagieren müssen, wenn die Alt-Tarifverträge keine oder eine geringere Weitergabe der SV-Ersparnis enthalten und dies auch zukünftig weiterhin gelten soll.

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Christine Geßner

Christine Geßner
Rechtsanwältin, Competence Center Recht Betriebliche Vorsorge, TPC Betriebliche Vorsorge - Ein Geschäftsbereich der MLP Finanzberatung SE

· Artikel im Heft ·

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Seite 44 bis 47
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