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VERGÜTUNG
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Zum Jahreswechsel auch für Bestandsverträge
Tarifliche Besonderheiten
§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss vereinbaren oder diesen entfallen lassen.
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