Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Tarifliche Besonderheiten
§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss vereinbaren oder diesen entfallen lassen. Hier stellt sich die Frage, ob die Tarifpartner für vor 2019 abgeschlossene Tarifverträge auf die neue Rechtslage ausdrücklich reagieren müssen, wenn die Alt-Tarifverträge keine oder eine geringere Weitergabe der SV-Ersparnis enthalten und dies auch zukünftig weiterhin gelten soll.
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Christine Geßner
· Artikel im Heft ·
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