Arbeitnehmereigenschaft

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 Bild: Quelle: pixabay.com
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Der Kläger ist ein selbstständiger Künstler. Er war als Nachtwache bei der Beklagten, die ein Wohnprojekt für obdachlose alkoholkranke Männer betreibt, beschäftigt. Er konnte sich die Nachtdienste aussuchen, indem er sich selbst in die in der Betriebsstätte aufgehängten Dienstpläne eintrug. In den vergangenen Jahren leistete er monatlich drei Nachtwachen in der Zeit von 21 bis 6 Uhr und erhielt dafür jeweils ein „Honorar“, dessen Erhalt er quittierte.

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Arbeitnehmereigenschaft
Seite 435
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