Arbeitslohn von konzernzugehörigem Unternehmen

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Ein vom FG Münster mit Urteil vom 24.8.2016 (7 K 821/13 E) entschiedener Fall betraf das Jahr 2010. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Informationstechniker bei der Firma A-Deutschland GmbH. Er erzielte einen inländischen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 77.136 Euro, der den Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprach. Der Kläger war der Auffassung, dass ein Teil seines Arbeitslohns von der Steuer freizustellen sei, weil dieser Betrag für eine Auslandstätigkeit gezahlt worden sei. Der Kläger trug vor, dass er an 107 Tagen in Großbritannien tätig war. Wirtschaftlicher Arbeitgeber sei die aufnehmende Gesellschaft in Großbritannien, die A-United Kingdom Ltd. gewesen. Danach stehe Großbritannien gem. DBA als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Neben den 107 Arbeitstagen habe er sich noch weitere 42 Tage in Großbritannien aufgehalten. Das FG Münster entschied, dass das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn, den ein in Deutschland Ansässiger aus einer Tätigkeit in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen bezieht, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört, gem. Art. 11 Abs. 2, 3 DBA Großbritannien a. F. auch dann Deutschland zusteht, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel verrechnet werden. Arbeitgeber i. S. d. Abkommensrechts ist derjenige Unternehmer, der die Vergütungen für die ihm wirtschaftlich geleistete unselbstständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sog. wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff (vgl. FG Hessen, Urt. 28.9.2005 – 1 K 1877/01). Irrelevant ist, wer die Vergütung an den Arbeitnehmer auszahlt. Nicht ausreichend ist es, dass die Vergütung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Unternehmen innerhalb eines Konzerns verteilt werden. Nicht ausreichend ist zudem, wenn nicht die tatsächlichen Arbeitslöhne einschließlich Überstundenvergütung, Reisekosten usw. weiterbelastet werden, sondern die voraussichtlich anfallenden kalkulatorisch ermittelten Kosten mittels eines Pauschalpreises in Rechnung gestellt werden (vgl. FG Hessen v. 28.9.2005). Die A-Deutschland GmbH ist wirtschaftlicher Arbeitgeber des Klägers geblieben. Der interne Verrechnungssatz deckt nicht nur die durchschnittlichen Gehaltskosten des Klägers ab, sondern auch weitere Gehaltsnebenkosten wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen etc. Deshalb ging die Stellung der A-UK Ltd. nicht über die Stellung eines Kunden hinaus, der für eine Dienstleistung bzw. Werkleistung, die durch einen Mitarbeiter eines Unternehmens ausgeführt wird, ebenfalls einen festen pauschalen Stundensatz bezahlen muss. Die Stellung des wirtschaftlichen Arbeitgebers setzt jedoch voraus, dass statt einer pauschalen Verrechnung die tatsächlichen Kosten weiterbelastet werden.

(R. K.)

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Arbeitslohn von konzernzugehörigem Unternehmen
Seite 302
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