Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Stichtagsregelung
Vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern stritten die Parteien über die Zahlung einer Zulage aus Gründen der Gleichbehandlung.
Der Arbeitgeber betreibt eine Klinik für forensische Psychiatrie und ist nicht tarifgebunden. Er schloss im Jahr 2009 mit dem Betriebsrat eine Regelungsabrede zur Vergütung, in der für die Beschäftigten der Forensik eine Forensik-Zulage i. H. v. 75 Euro monatlich vorgesehen war. Die Regelungsabrede galt bis 31.12.2012, die Nachwirkung hatten die Betriebsparteien ausgeschlossen. Dennoch zahlte die Beklagte auch über den 31.12.2012 hinaus die Zulage. Zum 1.1.2017 änderte sie sodann ihre Praxis und zahlte Beschäftigten, die ab diesem Zeitpunkt neu eingestellt wurden bzw. in die Forensik wechselten keine Zulage mehr. Die Klägerin schloss mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag zum 1.10.2021. Sie klagte auf Zahlung der Zulage, da sie ebenfalls den besonderen Erschwernissen in der Forensik ausgesetzt sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2024 – 5 SLa 72/24 rk.). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln und verbietet eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es jedoch vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Es steht ihm grundsätzlich frei, bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen. Die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtags bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte entscheiden, allen ab 1.1.2017 neu angestellten Arbeitnehmern keine Forensik-Zulage mehr zu bezahlen. Das führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die vor diesem Stichtag eingestellt wurden, und solchen, die nach diesem Stichtag eingestellt wurden. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, neu eingestellten Arbeitnehmern dieselben Arbeitsbedingungen zu gewähren wie den früher eingestellten Mitarbeitern.
