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 Bild: nunoi/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Arbeitsvorgänge und selbstständige Leistungen

Die Klägerin, Sachbearbeiterin für Leistungen Bildung und Teilhabe im Jobcenter, verlangte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Sie argumentierte, ihre Aufgaben stellten einen einzigen großen Arbeitsvorgang mit überwiegend selbstständigen Leistungen dar.

Das Sächsisches LAG (Urt. v. 23.10.2025 – 4 Sa 49/23; rk.) prüfte anhand der Stellenbeschreibung und der Personalstruktur des Jobcenters die tatsächliche Arbeitsorganisation. Es identifizierte vier eigenständige Arbeitsvorgänge, u. a. Antragsbearbeitung, Prüfung der Mittelverwendung, Rücknahme/Korrektur von Leistungen sowie Widerspruchsbearbeitung. Zwar benötige die Klägerin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, jedoch fehle der tariflich geforderte Entscheidungsspielraum für „selbstständige Leistungen“. Die Bearbeitung erfolge weitgehend nach feststehenden Vorgaben, ohne Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Insbesondere würden Kernentscheidungen zu SGB II Leistungen bereits durch andere Sachbearbeiter vorbereitet. Auch die Nutzung der Fachsoftware reduziere eigenständige Entscheidungsspielräume. Da selbstständige Leistungen nicht in einem rechtserheblichen Umfang erbracht wurden, scheiterte die Höhergruppierung. Die Berufung blieb somit ohne Erfolg.

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Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a genügt es also nicht, dass Fachkenntnisse komplex sind. Erforderlich ist ein echter Entscheidungsspielraum. Wo Abläufe standardisiert sind und EDV geführt stattfinden, kommt es i. d. R. nicht zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals „selbstständige Leistungen“.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Arbeitsvorgänge und selbstständige Leistungen

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