Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer Probezeitkündigung

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 Bild: simoneminth/stock.adobe.com
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Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses hatten eine sechsmonatige Probezeit mit beiderseitiger Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. Der Beschäftigte begann am 1.4.2017, sodass die Probezeit am 30.9.2017 endete. Am 21.9.2017 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage, wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31.1.2018 endete. Zugleich verpflichtete sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu unterbreiten, sofern sich der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewährt und die Anforderungen des Arbeitgebers erfüllt.

Am 16.1.2018 teilte der Vorgesetzte dem Mitarbeiter mit, das Arbeitsverhältnis werde nicht über den 31.1.2018 hinaus verlängert. Dieser erhob Klage auf Feststellung des unveränderten Weiterbestands seines Arbeitsverhältnisses über den 31.1.2018 hinaus. Damit hatte er vor dem LAG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg (Urt. v. 15.1.2019 – 6 Sa 249/18, rk.). Der Abschluss eines unbedingten Aufhebungsvertrags mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig. Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht wegen Umgehung zwingender Vorschriften des KSchG rechtsunwirksam. Er stellt insbesondere keine verkappte Befristung dar. Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter offen mitteilt, dass er die Probezeit nicht als bestanden ansieht, zugleich aber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einem Beendigungstermin anbietet, der die längste tarifliche Kündigungsfrist nicht überschreitet, ersetzt der dann abgeschlossene Aufhebungsvertrag nur eine zulässige Arbeitgeberkündigung während der Wartezeit des § 1 KSchG. Die Einräumung einer Kündigungsfrist von vier Monaten, die unterhalb der längsten tariflichen Kündigungsfrist liegt und dem Arbeitnehmer nur die Chance einer weiteren Bewährung und die Möglichkeit einer Bewerbung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bietet, ist nicht zu beanstanden (im Anschluss an BAG, Urt. v. 7.3.2002 – 2AZR 93/01, AuA 12/02, S. 567).

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer Probezeitkündigung
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