Aufwendungen für einen Hund sind keine Werbungskosten
Eine Lehrerin war Eigentümerin eines Hundes, der im Unterricht als Schulhund eingesetzt wurde. Die angefallenen Kosten machte die Lehrerin im Rahmen ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Nach Auffassung des angerufenen FG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 12.3.2018 – 5 K 2345/15) stellt der Hund kein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar. Auch eine Aufteilung der Kosten für den Hund z. B. im Verhältnis 50/50 lehnte das Gericht ab, da eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich sei.
(R. K.)
Rainer Kuhsel

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