Direkt zum Inhalt
 Bild: Valentina Shilkina/stock.adobe
Bild: Valentina Shilkina/stock.adobe
Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

Nach dem EntgTranspG können Beschäftigte Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben, verlangen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auf die Angabe zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und auf die Angabe zum Vergleichsentgelt. Soweit die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung auf gesetzlichen Regelungen oder auf tarifvertraglichen Entgeltregelungen beruhen, genügt als Antwort des Arbeitgebers die Nennung dieser Regelungen und die Angabe, wo diese einzusehen sind (§ 11 Abs. 2 EntgTranspG). Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass in dem Betrieb des Arbeitgebers mehr als 200 Beschäftigte tätig sind.

Vor dem LAG Köln stritten die Parteien um ein Auskunftsverlangen der Klägerin, die als „Solution Sales Professional“ im Vertrieb tätig war. Das Unternehmen unterhält sechs Standorte in Deutschland, in allen besteht ein Betriebsrat, darüber hinaus gibt es einen Gesamtbetriebsrat. Mit diesem hat die Arbeitgeberin ein umfangreiches Regelwerk für die Einstufung der Mitarbeiter verhandelt. Diese erfolgt nach verschiedenen Karrierestufen, in denen es jeweils ein oder zwei sog. „Job Level“ gibt. Zur Ermittlung des konkreten Job Levels für den jeweiligen Arbeitnehmer besteht keine schriftliche Regelung. Die Klägerin machte geltend, dass es mindestens sechs männliche Solution Sales Professionals gebe, die einem höheren Job Level als sie selbst zugeordnet sind. Diese würden eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Sei einer dieser Mitarbeiter abwesend, übernehme sie die Aufgaben der männlichen Kollegen. Sie beantragte Auskunft zu erteilen, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr Entgelt sowie das Entgelt der männlichen Beschäftigten des Unternehmens festgelegt worden sei, sowie Auskunft über den statistischen Median des durchschnittlichen monatlichen Brutto-Entgelts der männlichen Mitarbeiter.

Die Klage hatte vor dem LAG Köln keinen Erfolg (Urt. v. 12.2.2025 – 5 Sa 479/23). Der Antrag, Auskunft zu erteilen, nach welchen Kriterien und Verfahren das Entgelt festgelegt worden ist, war abzuweisen, da die Beklagte den Anspruch der Klägerin erfüllt hatte. Sie hatte im Prozess ein umfangreiches Regelwerk für die Einstufung der Mitarbeiter in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgelegt. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung sei vergleichbar mit tarifvertraglichen Regelungen zur Eingruppierung. Der Verweis der Beklagten auf die Gesamtbetriebsvereinbarung und das dazu ergangene Regelwerk sei ausreichend, weil die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG analog auf Betriebsvereinbarungen anwendbar sei. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den Auskunftsanspruch zu begrenzen, wenn kollektivrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

Der Antrag auf Auskunft über den Median des monatlichen Bruttoentgelts der männlichen Kollegen war unbegründet, weil die Klägerin einen unternehmensweiten Auskunftsanspruch geltend gemacht hatte. Der gesetzliche Auskunftsanspruch bezieht sich jedoch auf den Betrieb. Dies ergibt die Auslegung des Gesetzes insb. der §§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 EntgTranspG. Unstreitig unterhält die Beklagte mehrere Betriebe in Deutschland. Die Klägerin sei dem Betrieb in Köln zuzuordnen. Sie hätte den Antrag daher entsprechend begrenzen müssen. Dieser konnte nicht dahin ausgelegt werden, dass hilfsweise eine betriebsbezogene Auskunft geltend gemacht wurde.

Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Sie ist beim BAG unter dem Az. 8 AZR 83/25 anhängig.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
Dieser Artikel im Heft

Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

Seite
50
bis
50