Der Kläger ist bei der beklagten Stadt im feuerwehrtechnischen Dienst angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V Anwendung und bezüglich der Arbeitszeit gilt eine gesonderte Arbeitszeitverordnung. Diese regelte zunächst, dass bestimmte Überstunden bezogen auf einen Jahresdurchschnitt bewilligt werden können. Sie wurde dahingehend geändert, dass den Beamten, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, hieraus kein Nachteil entstehen darf.
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Sebastian Günther
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