Befreiung von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Gespaltene Gesellschaft
Die zweite Welle der Corona-Pandemie hat Deutschland seit dem vergangenen Herbst wieder fest im Griff und ganz aktuell erneut erhebliche Einschränkungen nicht nur im Privatleben, sondern auch in der Arbeitswelt zur Folge. Soweit vorgeschrieben müssen Arbeitgeber Hygienemaßnahmen einhalten. Wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können, muss eine „Mund-Nasen-Bedeckung“ (fortan auch: Mund-Nasen-Schutz, Schutzmaske oder Maske) getragen werden. Vor allem das Tragen von Schutzmasken führt derzeit nicht selten zu Unmut im betrieblichen Alltag und wirft viele Fragen auf.
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Nadia Thibaut

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Verfassungsrechtliche Zweifel
Mit der vom BMAS erlassenen Corona-ArbSchV gehen weitreichende Eingriffe in die verfassungsrechtlich
Betriebliches Verhalten
Die Nichtbeachtung von nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB im Einzelfall billig angeordneten betrieblichen
Problempunkt
Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann insbesondere im verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Kunst- sowie der