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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Befristung und Personalratsbeteiligung: WissZeitVG

In diesem Fall des LAG Niedersachsen (11.2.2026 – 13 SLa 65/25; Revision eingelegt: 7 AZN 165/26) stellte sich die Frage, ob eine Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG trotz langjähriger Vorbeschäftigungen wirksam sei und ob die Beteiligung des Personalrats einen erweiterten Informationsumfang über frühere Befristungsgründe erfordere. Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer bis zum 30.4.2025 vereinbarten Befristung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule sowie die Frage einer ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung.

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG umfasse – so das LAG – zwar Befristungsgrund und Befristungsdauer, um insbesondere Kettenbefristungen zu kontrollieren. Der Arbeitgeber genüge seiner Unterrichtungspflicht bereits, wenn der Befristungsgrund typologisierend angegeben werde. Eine unaufgeforderte Mitteilung der Gründe sämtlicher früherer Befristungen sei nicht erforderlich. Maßgeblich für eine mögliche Rechtsmissbrauchskontrolle seien vor allem die Gesamtdauer der Beschäftigung sowie die Anzahl der Verlängerungen.

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Der Personalrat müsse anhand der mitgeteilten Vertragslaufzeiten, Unterbrechungen und des aktuellen Befristungsgrundes beurteilen können, ob Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung bestünden. Weitergehende Informationen seien nur dann mitzuteilen, wenn sie für einen objektiven Personalrats für die Aufgabenerfüllung bedeutsam sind.

Im konkreten Fall war die Befristung wirksam: Die Beschäftigung erfolgte überwiegend in einem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt mit zeitlich begrenztem Bedarf. Unterbrechungen sprachen gegen eine einheitliche Befristungskette. Weder die Dauer noch die Anzahl der Verträge begründeten einen Rechtsmissbrauch.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Befristung und Personalratsbeteiligung: WissZeitVG

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