Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als Vorsorgeaufwendungen
Das FG Niedersachsen hatte sich in einem Urteil vom 3.3.2016 (10 K 8/16) mit der Frage zu beschäftigen, ob § 10 Abs. 4 EStG verfassungswidrig ist. Es ging um den im Streitfall vollumfänglichen Ausschluss des Abzugs von bestimmten Vorsorgeaufwendungen aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG. Das Gericht hält diesen Ausschluss verfassungsrechtlich nicht für beanstandungswürdig. Weder verletzt die beschränkte Abziehbarkeit der Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG noch der Ausschluss des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG das GG.
Seit 2009 verdrängt der vollständige Abzug der Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einen weitergehenden Abzug anderer Vorsorgeaufwendungen, insbesondere der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil durch den vollständigen Abzug der zuvor genannten Beiträge die entsprechenden Höchstbeträge in aller Regel bereits ausgeschöpft sind. Diese gesetzliche Regelung hält das FG Niedersachsen für verfassungskonform.
Es ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter dem Az. X B 25/16 anhängig.
Rainer Kuhsel

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