Beleidigung: Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Ein Arbeitgeber muss eine Abmahnung wegen Beleidigung des Vorgesetzten nicht deshalb aus der Personalakte entfernen, weil der abgemahnte Arbeitnehmer sich vor Ausspruch der Abmahnung beim Arbeitgeber entschuldigt hat. Unerheblich für die Berechtigung einer Abmahnung ist auch, ob das Verhalten dem Mitarbeiter subjektiv vorwerfbar ist; entscheidend sei allein, ob der Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, so das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 12.7.2018 – 5 Sa 77/18, rk.).
Die Klägerin war seit dem 15.1.2017 bei der Beklagten beschäftigt. Am 9.6.2017 erhielt sie von ihrem Vorgesetzten eine E-Mail zum Thema „Manpowerstudie“, die er nicht nur an die Klägerin, sondern auch an eine Vielzahl weiterer Beschäftigter versandt hatte. Die Klägerin teilte ihrem Vorgesetzten telefonisch mit, dass sie von diesem Thema nicht betroffen sei. Auf den Hinweis des Vorgesetzten, dass dies sehr wohl der Fall sei, antwortete die Klägerin: „Sie lügen“. Am 12.6.2017 entschuldigte sie sich für ihre Wortwahl, die nicht „ernst gemeint“ gewesen sei. Am 29.6.2017 sprach ihr das Unternehmen eine schriftliche Abmahnung wegen ungebührlichen Verhaltens aus.
Das LAG Rheinland-Pfalz hielt die Abmahnung für rechtens. Die Entfernung aus der Personalakte kann ein Arbeitnehmer nur dann verlangen, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Keiner der genannten Fälle lag hier vor.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Die Abmahnung vom 29.6.2017 enthielt keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen, da die Äußerungen der Klägerin ihren Vorgesetzten in seiner Ehre verletzt haben. Die Bezeichnung als „Lügner“ habe einen herabsetzenden Charakter, da damit üblicherweise derjenige bezeichnet werde, der absichtlich Unwahres sagt, um andere zu täuschen. Selbst wenn die Äußerung im Scherz erfolgt sei, stehe dies einer Abmahnung nicht entgegen.
Auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konnte das Gericht nicht erkennen: Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber über den erhobenen Vorwurf auch hinwegsehen könnte, mache die Abmahnung nicht unzulässig.
Die Tatsache, dass sich die Klägerin bei ihrem Vorgesetzten entschuldigt hat, stand der Berechtigung der Abmahnung nicht entgegen, da sie dem Arbeitnehmer die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens aufzeigen und ihm deutlich machen soll, dass das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall beendet werden kann.
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 1.52 MB |
· Artikel im Heft ·
Das Hausrecht
Der Arbeitgeber hat das Hausrecht im Betrieb, d. h. entscheidet über den Zutritt, wobei er sich nicht diskriminierend i. S. d. AGG
Zahlen, Daten und Fakten
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit konsumieren 9 Mio. Menschen in Deutschland Alkohol in einer problematischen
Eine arbeitsrechtliche, gesetzliche Regelung bzgl. der Durchführung von Betriebsausflügen/-veranstaltungen besteht nicht. Dementsprechend
Eine Verkäuferin war mit einem Kollegen, der einen schweren Karton auf der Schulter trug, im Verkaufsraum zusammengestoßen und erlitt
●Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger ist bei der Beklagten, einer
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Ärztliche Einstellungsuntersuchungen sollen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses klären, ob der