Berechnung der Urlaubsabgeltung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit
Eine Mitarbeiterin stand bis zum 31.5.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch betrug 26 Tage. Vom 8.12.2018 bis zum 30.9.2019 war sie arbeitsunfähig erkrankt und erhielt seit dem 1.10.2019 eine volle Erwerbsminderungsrente. Am 31.8.2018 reichte sie einen Urlaubsantrag für einen Zeitraum im Jahr 2019 ein, der bewilligt wurde. Unstreitig betrug der Resturlaub der Mitarbeiterin für 2018 16 Arbeitstage. Infolge der Arbeitsunfähigkeit konnte dieser nicht mehr in natura eingebracht werden. Die Arbeitnehmerin klagte auf Urlaubsabgeltung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, der zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens, am 31.5.2022, gegolten hatte. Nachdem sie sechs Stunden täglich an fünf Arbeitstagen pro Woche beschäftigt war, berechnete sie den Anspruch dergestalt, dass sie die Vergütung von sechs Arbeitsstunden täglich mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage multiplizierte.
Dagegen war nach Auffassung des Gerichts nichts einzuwenden. Grundsätzlich ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Referenzzeitraum abzustellen, der die letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden umfasst. Zu klären war, auf welcher Basis die Berechnung erfolgt, wenn die Mitarbeiterin in diesem Zeitraum unverschuldet nicht arbeiten konnte und daher keinen Arbeitsverdienst hatte, wie nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungszeitraums in Krankheitsfall. Das LAG Thüringen hatte insoweit geurteilt, dass es dann auf die letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses ankomme, für die ein Anspruch auf Vergütung bestand.
Dies überzeugte die Richter am Hessischen LAG nicht. Vielmehr müsse der Arbeitslohn in die Berechnung eingestellt werden, den der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsversäumnis verdient hätte. Dies war im streitigen Fall der Mindestlohn aus dem Jahr 2022, in dem die Klägerin ausgeschieden war.
Da die Frage, ob für die Berechnung der Urlaubsabgeltung der gesetzliche Mindestlohn aus dem Jahr 2018 oder der aus dem Jahr 2022 maßgeblich ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ließ das Gericht die Revision zum BAG zu. Diese ist dort unter dem Az. 9 AZR 137/24 anhängig(Hessisches LAG, Urt. v. 12.4.2024 – 14 Sa 1714/22).
