Die Parteien streiten vor dem BAG (Urt. v. 29.6.2022 – 6 AZR 465/21) über die Zahlung der „Besitzstandszulage Kind“ nach § 11 TVÜ-Länder. Bis einschließlich 31.8.2012 erhielt die Klägerin für ihre am 12.7.1990 geborene Tochter Kindergeld sowie den kinderbezogenen Entgeltbestandteil des BAT-O bzw. die „Besitzstandszulage Kind“ gem. § 11 TVÜ-Länder. Die von der Klägerin für die Folgezeit beantragte Gewährung von Kindergeld lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 29.5.2013 ab, da die Tochter die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschreite.
Für die Zeit ab dem 1.9.2012 stellte das beklagte Land die Zahlung der „Besitzstandszulage Kind“ gem. § 11 TVÜ-Länder ein. Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung mit der vorliegenden Klage. Sie vertrat die Ansicht, ihr stehe die „Besitzstandszulage Kind“ auch für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis zum 30.6.2015 zu. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder knüpfe an das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld und damit an eine materielle Kindergeldberechtigung an. Dies gelte auch dann, wenn sie diesen Anspruch teilweise nicht mehr durchsetzen könne.
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Das beklagte Land beantragte die Klageabweisung. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder knüpfe an die bestandskräftige Festsetzung von Kindergeld an. Daher bestehe insoweit auch kein Anspruch auf die „Besitzstandszulage Kind“. Das LAG Düsseldorf war zuvor damit zutreffend davon ausgegangen (so das BAG in seiner Entscheidung), dass der fehlende Kindergeldbezug der Klägerin ab 1.9.2012 bis einschließlich 31.5.2013 ihrem Anspruch auf die hierzu akzessorische Besitzstandszulage gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder in diesem Zeitraum entgegensteht.
Der Anspruch auf die „Besitzstandszulage Kind“ gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder setze den tatsächlichen Bezug von Kindergeld auf der Grundlage einer entsprechenden Festsetzung der Familienkasse voraus, der außer in den Fällen des – hier nicht einschlägigen – § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder ununterbrochen sein muss. Die bloße materielle Anspruchsberechtigung ohne eine entsprechende Festsetzung reicht hierfür nicht aus.
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