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 Bild: Neungruedee/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Bestenauslese und Vorrang von Beurteilungen im Auswahlverfahren

Der Kläger begehrte über eine Konkurrentenstreitigkeit die Neubescheidung seiner Bewerbung auf eine höherwertige Stelle (Entgeltgruppe 14 TVöD), nachdem eine Mitbewerberin ausgewählt worden war.

Das LAG Köln (Urt. v. 5.2.2026 – 8 SLa 397/25; rk.) gab der Berufung statt und verpflichtete die Beklagte zur erneuten Entscheidung, da das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Das Gericht hob hervor, dass vorrangiges Auswahlkriterium regelmäßig die aktuelle dienstliche Beurteilung sei. Dies gelte insbesondere, wenn – wie hier – eine Dienstvereinbarung dies ausdrücklich vorsehe. Ergänzende Auswahlinstrumente wie strukturierte Interviews dürften lediglich hinzutreten, die Beurteilung jedoch nicht verdrängen.

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Entscheidend beanstandet wurde ein Verstoß gegen das Dokumentationsgebot: Der Auswahlvermerk enthielt keine nachvollziehbare Darstellung der berücksichtigten dienstlichen Beurteilungen und ihrer Gewichtung. Eine solche Dokumentation sei jedoch unerlässlich, um Transparenz herzustellen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und eine nachträgliche Begründung im Prozess sei unzulässig. Die wesentlichen Auswahlerwägungen müssten bereits im Verwaltungsverfahren schriftlich fixiert werden, andernfalls werde der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

Zudem betont das LAG Köln die Bindungswirkung bestehender Dienstvereinbarungen. Diese seien auch bei externen Ausschreibungen zu beachten, sofern sie keine Differenzierung vorsehen. Die Entscheidung unterstreicht damit die zentrale Bedeutung von Transparenz, Dokumentation und der Vorrangstellung dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren gemäß Art. 33 GG und konkretisiert die Grenzen nachträglicher gerichtlicher Rechtfertigungen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Bestenauslese und Vorrang von Beurteilungen im Auswahlverfahren

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