Besteuerung von Stipendien

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 Bild: mintra/stock.adobe.com
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Die OFD Frankfurt am Main hat mit Datum 15.8.2024 eine umfassende Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Stipendien veröffentlicht (S 2121 A-00027-0357-St 29). Neben der Klärung von Zuständigkeitsfragen für die Prüfung der Steuerfreiheit von Stipendien wird auf die begünstigte Höhe der Stipendien eingegangen.

  • Inländischer Stipendiengeber: Prüfung der Steuerfreiheit aufgrund § 3 Nr. 44 EStG durch das Finanzamt, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaft zuständig ist bzw. wäre, wenn Steuerpflicht vorläge. Auf Verlangen des Empfängers des Stipendiums bzw. des für ihn zuständigen FA hat das zuständige FA eine Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreit zu erteilen oder abzulehnen. Diese Bescheinigung bindet das FA des Stipendienempfängers, das keine eigene rechtliche Beurteilung mehr durchzuführen hat.
  • Gemeinnützige EU/EWR-Institutionen: Auch eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Institution kann Stipendien vergeben, die nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind. Bei der Prüfung der Vorschriften zur Gemeinnützigkeit ist darauf zu achten, dass die des jeweils betreffenden Veranlagungszeitraums herangezogen werden. Die Erfüllung der deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben durch den ausländischen Stipendiengeber ist durch den inländischen Empfänger des Stipendiums gegenüber seinem Veranlagungsfinanzamt nachzuweisen. Für den Nachweis geeignet sind Unterlagen wie z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Übersicht der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

Abschließend wird ausführlich auf einzelne Stipendien bzw. deren steuerliche Beurteilung eingegangen. Konkret werden Stipendien des Heisenbergprogramms, der Max-Planck-Förderstiftung, des Förderprogramms „Junges Kolleg“ der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften, EXIST Gründerstipendien, Arbeits- und Aufenthaltsstipendien der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, das Thüringen-Stipendium für Assistenzärzte, Studienbeihilfen für Medizinstudenten, Stipendien für Gastärzte aus dem Ausland, sowie Stipendien der Carl-Zeiss-Stiftung vorgestellt.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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· Artikel im Heft ·

Besteuerung von Stipendien
Seite 60
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