Betriebsratsschulungen

Im aktuellen Fokus von Arbeits- und Vergaberecht
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten tragen. § 179 Abs. 4 SGB IX ist eine entsprechende Regelung für die Schwerbehindertenvertretung. Im betrieblichen Alltag sind diese Bestimmungen häufig Anlass von Streitigkeiten.
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 Bild: kasto/stock.adobe.com
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1 Differenzierung nach Schulungstypen („Ob“ und „Was“)

Das BAG unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen (Urt. v. 28.9.2016 – 7 AZR 699/14, AuA 9/18, S. 554):

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Julia Krüger

Julia Krüger
Rechtsanwältin, Expert Procurement Law, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Betriebsratsschulungen
Seite 80 bis 83
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Body Teil 1

Rechtsverhältnis zum Betriebsrat

In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

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Hintergrund

Mitglieder des Betriebsrats haben gem. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG einen Schulungsanspruch, dessen Zweck es ist, die

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Problempunkt

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kostenübernahme für die Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitglieds

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Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Zunächst stellt sich – nicht nur für den Arbeitgeber – die Frage, ob die Wahl überhaupt wirksam ist. War sie

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●Problempunkt

Beim Arbeitgeber, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV) gebildet, für deren Rechte die

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Problempunkt

Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV Kabine) gebildet, für deren Rechte die