Direkt zum Inhalt
 Bild: HUSS-MEDIEN GmbH
Bild: HUSS-MEDIEN GmbH
Lesedauer: ca. 2 Minuten
SERVICE

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

Mit Wahlordnung und EBR-Gesetz

Däubler/Klebe/Wedde (Hrsg.), 20. neu bearbeitete Auflage 2026, Bund-Verlag Frankfurt, 129 Euro20 Auflagen, eine lange Zeit seit der Ersten ist zwischenzeitlich vergangen und im Betriebsverfassungsrecht kommt es jedes Jahr zu wesentlichen neuen Akzentuierungen in Rechtsprechung und Literatur. Während beim Wortlaut des Gesetzes kaum fundamentale Änderungen in den vergangenen Jahren erfolgt sind, von einigen in der Praxis nicht allzu bedeutenden Änderungen abgesehen, geht die Fortentwicklung in der Rechtsprechung zügig voran, vor allem in Bereichen, welche vor einigen Jahren kaum vorstellbar gewesen wären. In der Neuauflage wurden insbesondere die aktuellen Entscheidungen zu der Durchführung der Betriebsratswahl – die zwischen den Monaten März bis Mai alle vier Jahre regulär anstehen – in Bezug auf die mögliche Briefwahl und bei Matrixorganisationen im Betrieb erläutert, Fragen des digitalen Zugangsrechts der Gewerkschaften zum Betrieb, bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, wenn es um die Abwehr von mehr oder weniger kriminellen Cyberangriffen im Betrieb gehen sollte, eine Materie, bei welcher Arbeitgeber und Betriebsrat eng zur Vermeidung von beträchtlichen Schäden kooperieren sollten. Fernerhin wurde zu den Regelungsinhalten und Grenzen einer möglichen Betriebsvereinbarung im Rahmen der KI eine detaillierte Beschreibung aufgenommen und auch zur Befristungsmöglichkeit eines Arbeitsverhältnisses bei einem bestehenden Betriebsratsamt wurden die Erläuterungen aktualisiert. Die Kriterien der Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG bei Matrixorganisationen fanden ebenso Eingang in die Neuauflage wie der Bereich der Sicherung einer angemessenen Vergütung der Betriebsräte und der sonstigen Interessenvertretungen nach §§ 37 Abs. 4 und 78 BetrVG. Rechtsprechung und Literatur sind im Wesentlichen bis Herbst 2025 berücksichtigt und den (vormaligen) Praktiker aus der Arbeitsgerichtsbarkeit beindruckt die detaillierte und aktuelle Darstellung der Entwicklung der Entscheidungen des BAG und auch von Instanzgerichten, insbesondere in den Bereichen der §§ 87, 99, 102 und 103 BetrVG.

AuA-PLUS+  Jetzt testen!

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Der hier besprochene Kommentar zum BetrVG stellt in erster Linie ein literarisches Hilfsmittel für den Betriebsrat dar, dies bereits deshalb, weil er sich primär an diesen Personenkreis richtet. Das soll aber bestimmt nicht bedeuten, dass der Arbeitgeber sich darauf beschränken sollte, den Kommentar für den Betriebsrat zu erwerben und ihn dann auf „nimmer Wiedersehen“ dort zu belassen. Aufgrund der Aktualität und der intensiven Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung ist es dem Arbeitgeber bei auftretenden betriebsverfassungsrechtlichen Fragen möglich, praktikable und rechtssichere Lösungen zu finden und er weiß dann auch, was hierzu ggf. der Betriebsrat bereits gelesen haben sollte oder was er demnächst dazu liest. Dieser Kommentar gehört beim Erwerb (eigentumsmäßig gesehen) dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zur gemeinsamen Nutzung und das sollte in der Weise auch bei rechtlichen Konflikten entsprechend gehandhabt werden, damit eine bestmögliche einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

Dr. Ewald Helml

Dr. Ewald Helml

Direktor des ArbG Rosenheim a. D.
Dieser Artikel im Heft

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

Seite
62
bis
62