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 Bild: Fineas/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Beweislast bei Eingruppierungsfeststellungsklage

Ein tückischer Fall: Der Beschäftigte begehrt im Klagewege die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 und damit in eine höhere Entgeltgruppe. Der Arbeitgeber hatte ihn bis dahin in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Das Problem besteht sodann darin, dass sich die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10 und 11 für die Verwaltung nur im Zeitanteil (1/3 zu 1/2) unterscheiden.

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