Ein tückischer Fall: Der Beschäftigte begehrt im Klagewege die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 und damit in eine höhere Entgeltgruppe. Der Arbeitgeber hatte ihn bis dahin in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Das Problem besteht sodann darin, dass sich die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10 und 11 für die Verwaltung nur im Zeitanteil (1/3 zu 1/2) unterscheiden. Bestreitet der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11, betrifft dies i. d. R. (da die Tätigkeitsmerkmale gleich sind) auch die Entgeltgruppe 10.
Dazu entschied das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 31.8.2022 (8 Sa 151/22 E; Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 339/22), dass die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung, nach welchen dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung obliegt, nicht gelten, wenn ein Beschäftigter die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe (hier: Entgeltgruppe 11) anstrebt. Der Beschäftigte könne sich nicht darauf berufen, der Arbeitgeber habe mit der Zuordnung des Beschäftigten zu der Entgeltgruppe 10 deren tatbestandliche Voraussetzungen in Gänze oder in Teilen zugestanden.
Diese Konstellation kann mithin dazu führen, dass Beschäftigte, die eine höhere Entgeltgruppe einklagen, letztlich tarifautomatisch einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet werden. Und der Arbeitgeber kann Herabgruppierungen in solchen Fällen kaum vermeiden, da er der Pflicht zur korrekten Verwendung öffentlicher Gelder unterliegt. Gerade in Fällen, in denen es um die Bildung von Arbeitsvorgängen geht und der Arbeitgeber bisher von mindestens zwei Arbeitsvorgängen ausgegangen war, kommt es im Streitfall zur Entscheidung im Gerichtsverfahren, ob die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ bestritten wird.
Sebastian Günther
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