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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
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