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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs
Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus, gerät er nach Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug und schuldet weiterhin die vereinbarte Vergütung. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch eine Anrechnung gefallen lassen, wenn er es böswillig unterlässt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG). Vor dem LAG Nürnberg (Urt. v.
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