Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus, gerät er nach Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug und schuldet weiterhin die vereinbarte Vergütung. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch eine Anrechnung gefallen lassen, wenn er es böswillig unterlässt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG). Vor dem LAG Nürnberg (Urt. v. 12.11.2019 – 7 Sa 81/19, rk.) stritten ein Lkw-Fahrer und das Speditionsunternehmen um die Höhe der Annahmeverzugsansprüche. Der Fahrer hatte gegen eine verhaltensbedingte Kündigung Klage erhoben.
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Kommt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, schuldet er nur dann die Vergütung, wenn der Mitarbeiter es nicht
Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung
Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die
● Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags in leitender Position tätig. Nach
Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach Ausspruch einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung besteht dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es
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