Rechtliche Ausgangslage und Problemfelder
Seit dem 1.4.2024 ist gem. § 3 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt. Für den Besitz am Wohnsitz ist abweichend auf § 3 Abs. 2 KCanG zu verweisen.
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Prof. Tobias Noll
· Artikel im Heft ·
Zahlen, Daten und Fakten
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