Darlegungs- und Beweislast bei Höhergruppierung
Die Klägerin war seit 2012 als Verbandskauffrau bei der Beklagten nach TVöD-VKA beschäftigt, zunächst in der EG 7, nach Ablauf der Probezeit in der EG 8. Im weiteren Verlauf begehrte sie ihre Höhergruppierung ab Januar 2016 in die EG 9. Ihrer Ansicht nach erfordere die ihr übertragene Aufgabe gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen, zudem sei die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll. Der Arbeitgeber verwies auf den Haushalts- und Stellenplan 2017, worin die Stelle der Verbandskauffrau mit der EG 9 ausgewiesen werde.
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Sebastian Günther
· Artikel im Heft ·
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