Darlehensforderung von GmbH an Gesellschafter
In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Kapitalgesellschaften – insbesondere GmbH– ihrem Gesellschafter oder nahestehenden Personen ungesicherte Darlehen gewähren. Später kann es dazu kommen, dass diese Darlehensforderungen nicht mehr werthaltig sind, weil der Gesellschafter oder die nahestehende Person nicht über genügend Liquidität verfügen, um die Darlehen zurückzubezahlen. Ist zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt, dass eine Darlehensforderung wegen z. B. Insolvenzeröffnung des Gesellschafters oder der nahestehenden Person uneinbringlich ist, muss aufgrund objektiver Umstände mit einem vollständigen Ausfall der Forderung gerechnet werden. Die Forderungist dann komplett wertzuberichtigen.
Das FG München kam mit einem Urteil vom 11.12.2017 (7 K7 86/16) aufgrund eines solchen Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass diese Wertberichtigung der Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaften an ihren Anteilseigner zu werten sei. Die Wertberichtigung wurde deshalb im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung gewinnerhöhend berücksichtigt.
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Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine AG, dem Vater der Alleinaktionärin ein ungesichertes Darlehen gegeben, das später uneinbringlich wurde und zur Wertberichtigung der Darlehensforderung in der Gewinnermittlung der AG führte. Das FG München hat aufgrund dieser Situation eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 627.000 Euro gesehen, die den Gewinn der AG erhöhte und dem Anteilseigner zugerechnet wurde.
(R. K.)
Rainer Kuhsel
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