Das dritte Geschlecht im Arbeitsrecht

„Männlich/weiblich/divers“

Das BVerfG hat bereits in seinem Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) festgestellt, dass in der deutschen Rechtsordnung neben dem männlichen und dem weiblichen noch ein weiteres Geschlecht existiert. Der Gesetzgeber war aufgerufen, das Personenstandsrecht entsprechend zu ändern, damit diese Feststellung in die Rechtsordnung integriert wird. Dies ist durch die Möglichkeit geschehen, dass intersexuelle Menschen im Personenstandsregister den Eintrag „divers“ vornehmen lassen können. Das wirft einige Problemfelder im Bereich des Arbeitsrechts auf.

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 Bild: Stockwerk-Fotodesign/stock.adobe.com
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1 Der Beschluss des BVerfG

Im Personenstandsgesetz (PStG) war in § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 normiert, dass bei einer Person, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, im Geburtenregister kein Geschlecht eingetragen wird. Diese Regelung hat das BVerfG in seinem Beschluss für verfassungswidrig erklärt, mit der Begründung, dass die „bloße Löschung eines binären Geschlechtseintrags den Eindruck fehlender Geschlechtlichkeit erweckt“. Nach den Ausführungen im Beschluss wird klargestellt, dass Geschlecht i. S. d. GG „auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich sein kann“.

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Dr. Marc Spielberger

Dr. Marc Spielberger

Christopher Eber

Rechtsanwalt

· Artikel im Heft ·

Das dritte Geschlecht im Arbeitsrecht
Seite 404 bis 407
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