Das dritte Geschlecht im Arbeitsrecht
1 Der Beschluss des BVerfG
Im Personenstandsgesetz (PStG) war in § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 normiert, dass bei einer Person, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, im Geburtenregister kein Geschlecht eingetragen wird. Diese Regelung hat das BVerfG in seinem Beschluss für verfassungswidrig erklärt, mit der Begründung, dass die „bloße Löschung eines binären Geschlechtseintrags den Eindruck fehlender Geschlechtlichkeit erweckt“. Nach den Ausführungen im Beschluss wird klargestellt, dass Geschlecht i. S. d. GG „auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich sein kann“.
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Dr. Marc Spielberger

Christopher Eber

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