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ARBEITSRECHT
Das dritte Geschlecht im Arbeitsrecht
„Männlich/weiblich/divers“
1 Der Beschluss des BVerfG
Im Personenstandsgesetz (PStG) war in § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 normiert, dass bei einer Person, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, im Geburtenregister kein Geschlecht eingetragen wird.
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