Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Nur deutsche Großunternehmen als Adressat?
Zunächst stellt sich aus Sicht von Unternehmen die Frage, inwiefern das LkSG sie überhaupt adressiert. Auf den ersten Blick wendet sich das Gesetz vorrangig an deutsche Großunternehmen; konkret an solche Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Doch auch ausländische Unternehmen sind in den Anwendungsbereich einbezogen, wenn sie eine Zweigniederlassung gem.
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Paula Wernecke

· Artikel im Heft ·
Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in
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